Immobilien: Betriebskosten, Heizkosten, Nebenkosten

Wissen

Betriebskostenabrechnung - Nebenkostenabrechnung

 

Betriebskosten - Heizkosten - Nebenkosten: Definitionen und Begriffe

Was sind Betriebskosten, Heizkosten und Nebenkosten?


 

Obwohl die drei Begriffe durch Gesetze und Verordnungen eindeutig definiert und von einander
abgegrenzt sind, werden in der Praxis z.B. die Betriebskosten und die Nebenkosten oftmals gleichbedeutend genannt und dargestellt.

Sowohl für den Eigentümer einer Immoblie als Vermieter, als auch für den Mieter ist es jedoch
aus wirtschaftlicher sicht wichtig, die Begriffe zu unterscheiden.

 

Nebenkosten

Die Nebenkosten sind sämtliche Kosten, die der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete oder Grundmiete
in einer monatlichen Pauschale an den Vermieter bezahlen muss.

Gesamtmiete = Grundmiete oder Kaltmiete + Nebenkosten.

Die Höhe der Nebenkosten wird zunächst im Mietvertrag vereinbart. Jeweils zum Ende einer
Abrechnungsperiode werden die Nebenkosten gegenübert dem Mieter abgerechnet. und
ggf. für die neue Abrechnungsperiode an die zu erwartenden Kosten angeglichen.

Im Gegensatz zur Kalt- oder Grundmiete, die nur unter bestimmten Voraussetzungen
(z.B. Mietspiegel u.ä.) erhöht werden darf, kann der Vermieter die Nebenkosten seinem
Aufwand entsprechend individuell angleichen.

Der Mietvertrag sollte (und muss) daher eindeutige Informationen enthalten, welche Kosten
in den Nebenkosten enthalten sind.

 

Die Nebenkosten selbst bestehen aus
Heizkosten + (Warm-)Wasserkosten + Betriebskosten

 

Heizkosten

Die Heizkosten werden nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch des Mieters ermittelt.

 

(Warm-)Wasserkosten

Üblicher weise werden zunächst die Gesamtkosten des Gebäudes durch den Gesamtverbrauch
aller Mieter geteilt und dieser Quotient  dann mit dem Verbrauch des Mieters multipliziert.

 

Betriebskosten

Die Betriebskosten sind sämtliche (übrigen) Kosten, welche die Gemeinschaftsflächen
durch ihre Nutzung verursachen.

Dazu gehören z.B.

  • Reinigung des Treppenhauses
  • Betriebskosten des Aufzugs
  • Strom für die Treppenhausbeleuchtung
  • Abfallbeseitigung
  • Schneebeseitigung
  • Bereitstellung des Kabelanschlusses
  • Versicherungen
  • Grundsteuer
  • u.v.m.

Die Betriebskosten werden entweder nach der Nutzfläche der Wohnung
oder nach der Anzahl der Mieteinheiten Abgerechnet.

Die Instandhaltungsrücklage bzw. Instandhaltungsrückstellung gehört nicht
zu den Betriebskosten des Mieters. Sie muss vom Wohnungseigentümer
(z. B. über die Hausgeld- oder Wohngeldumlage) bezahlt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haben Sie Fragen oder Anregungen?

Wir freuen uns über Ihren Anruf oder Ihre eMail

Dipl.-Kfm. Andreas Binder, Berlin

Zur Kontaktseite

Bitte lesen Sie auch unsere
Nutzungshinweise.